Maschinenverordnung: Ein Überblick

Darum geht´s im Artikel:

Die Maschinenverordnung rückt näher, und mit ihr ein Thema, das viele Unternehmen im produzierenden Gewerbe bisher eher „irgendwann“ auf der Agenda hatten. Ab 2027 gelten neue, EU-weit einheitliche Regeln dafür, wie Maschinen konstruiert, dokumentiert, in Verkehr gebracht und betrieben werden dürfen. Was auf dem Papier wie ein weiterer Rechtsakt aus Brüssel wirkt, entscheidet in der Praxis darüber, ob Ihre Maschinen weiterhin ohne Reibungsverluste beschafft, umgebaut und betrieben werden können; oder ob es plötzlich hakt, weil Sicherheits- und Dokumentationsanforderungen nicht mehr passen.

Gerade Betreiber in der Fertigung, in der Prozessindustrie oder bei kritischen Infrastrukturen stehen dabei vor einer doppelten Herausforderung: Sie arbeiten mit gewachsenen Anlagen, Maschinen werden regelmäßig modernisiert, vernetzt, nachgerüstet, oft von unterschiedlichen Lieferanten, mit eigenem Engineering im Haus. Gleichzeitig setzen viele Ihrer Maschinenpartner bereits heute neue Steuerungen, Remote-Zugriffe und digitale Services ein. Die Maschinenverordnung greift genau in diese Realität hinein: Sie schärft Verantwortlichkeiten, zieht die Schraube bei Sicherheit (inklusive Cybersecurity) an und macht Graubereiche bei Umbauten enger.
 

In diesem Beitrag bekommen Sie einen klaren Überblick, den Sie als Betreiber oder Maschinenhersteller direkt einordnen können: Was ändert sich durch die Maschinenverordnung ab 2027 wirklich? Wer ist wofür verantwortlich,  insbesondere, wenn Maschinen angepasst oder vernetzt werden? Welche Rolle spielen Themen wie Cybersecurity und digitale Dokumentation künftig ganz konkret? Und vor allem: Welche Weichen sollten Sie in den nächsten Monaten stellen, damit Ihre Maschinen und Prozesse rechtzeitig „ready“ sind. Und das ohne hektische Feuerwehraktionen kurz vor dem Stichtag.

Was ist die Maschinenverordnung?

Hinter der Maschinenverordnung steckt die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinenprodukte, also eine direkt geltende EU-Regelung, die die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablöst und ab dem 20. Januar 2027 in allen Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden ist. Während die alte Richtlinie noch in nationales Recht übersetzt werden musste, wirkt die neue EU-Verordnung unmittelbar: Sie definiert einheitliche Anforderungen an Konstruktion, Inbetriebnahme, CE‑Kennzeichnung, technische Dokumentation und den sicheren Betrieb von Maschinen und bestimmten Sicherheitsbauteilen. 

Betroffen sind damit nicht nur klassische Maschinenhersteller, sondern auch Unternehmen, die Anlagen in Verkehr bringen, importieren, wesentlich verändern oder in komplexe, vernetzte Produktionsumgebungen integrieren, also genau die Realität vieler Betriebe im produzierenden Gewerbe.

Inhaltlich geht es darum, den Stand der Technik im Bereich Sicherheit nachzuziehen und Themen wie Software, künstliche Intelligenz, vernetzte Steuerungen und Cybersecurity ausdrücklich in den Rechtsrahmen zu holen. Die Verordnung verbindet klassische Maschinensicherheit mit IT‑Sicherheit, verschärft an einigen Stellen die Anforderungen an Konformitätsbewertung und Risikobeurteilung und präzisiert, welche Rollen in der Lieferkette wofür verantwortlich sind. Für Betreiber und Hersteller bedeutet das nicht nur neue Pflichten, sondern vor allem die Chance, bestehende Prozesse rund um Beschaffung, Umbauten und die Betreuung von Bestandsmaschinen zu überprüfen und so aufzustellen, dass sie zu den Anforderungen ab 2027 passen.

Ab wann gelten die neuen EU-Regeln?

Für viele Unternehmen ist der zeitliche Rahmen die entscheidende Frage: Wie lange kann ich noch nach alter Rechtslage arbeiten und ab wann greifen die neuen Vorgaben? Der rechtliche Wechsel ist klar definiert. Bis Anfang 2027 gilt weiterhin die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG als Grundlage für Konstruktion, Konformitätsbewertung und CE‑Kennzeichnung.

Ab dem 20. Januar 2027 dürfen neue Maschinen und bestimmte Sicherheitsbauteile im europäischen Binnenmarkt nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 erfüllen. Es gibt damit keinen schleichenden Übergang mit jahrelanger Überlappung, sondern einen festen Stichtag, an dem die bisherige Richtlinie abgelöst wird und die neue Rechtslage für alle Marktakteure gilt.

Gerade für Betreiber und Hersteller im produzierenden Gewerbe bedeutet dieser Zeitplan, dass die scheinbar noch lange verbleibende Übergangsphase in der Praxis schnell sehr kurz werden kann. Entwicklungszyklen für Maschinen und Anlagen sind mehrjährig, große Beschaffungsprojekte werden weit im Voraus geplant und Umbauten an Bestandsanlagen ziehen sich häufig über mehrere Etappen.
 
Wer seine Prozesse rund um Engineering, Dokumentation, Beschaffung und IT‑ beziehungsweise OT‑Sicherheit nicht rechtzeitig an die kommende Maschinenverordnung anpasst, läuft Gefahr, kurz vor dem Stichtag mit halbfertigen Lösungen dazustehen oder Projekte unter hohem Zeitdruck nachsteuern zu müssen.
 
Genau deshalb lohnt es sich, die verbleibende Zeit strategisch zu nutzen, statt zu warten, bis die EU-Verordnung 2023/1230 plötzlich „akut“ wird.

Wer ist von der Maschinenverordnung betroffen?

Die neue Rechtslage richtet sich an alle Unternehmen, die in irgendeiner Form an der Bereitstellung von Maschinen im europäischen Markt beteiligt sind. Dazu gehören Hersteller, die Maschinen oder Sicherheitsbauteile entwickeln und in Verkehr bringen, ebenso wie Importeure und Händler, die Technik aus Drittstaaten in die EU holen oder vertreiben.

Betroffen sind aber auch Systemintegratoren und Engineering‑Dienstleister, die einzelne Maschinen zu ganzen Anlagen zusammenführen, Steuerungen anpassen oder Automatisierungslösungen projektieren. Überall dort, wo Konstruktion, Umbau oder Zusammenstellung von Maschinen geschieht, greifen künftig die Vorgaben der EU-Verordnung 2023/1230.

Für Unternehmen im produzierenden Gewerbe ist besonders wichtig zu verstehen, dass sie nicht nur als Endnutzer auftreten, sondern häufig selbst rechtlich relevante Rollen übernehmen. Wer Bestandsmaschinen umbaut, vernetzt, mit neuen Sicherheitsfunktionen versieht oder zu einer Gesamtanlage zusammenführt, kann je nach Umfang der Änderungen selbst zum Hersteller im Sinne des Rechtsrahmens werden.
 
Auch Vermieter und Betreiber von Mietparks, die Maschinen an Dritte überlassen, müssen prüfen, welche Verantwortung sie für Konformität, Dokumentation und sichere Verwendung tragen. Damit verschiebt sich der Blick weg von der Frage, wer die Maschine ursprünglich gebaut hat, hin zu der Frage, wer sie heute technisch prägt, verändert und am Markt bereitstellt. Und genau dort entstehen in der Praxis oft die größten Unsicherheiten rund um die Maschinenverordnung.

Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

Die neue Rechtslage verfolgt das Ziel, die bisherigen Vorgaben an den technischen und digitalen Stand der Zeit anzupassen. Ein zentraler Punkt ist, dass Software, vernetzte Steuerungen und künstliche Intelligenz deutlich stärker in den Fokus rücken als bisher.

Funktionen, die früher als „reine IT“ galten, werden jetzt ausdrücklich Teil der sicherheitsrelevanten Betrachtung. Dazu gehören etwa Remote‑Zugriffe, cloudbasierte Dienste, automatische Updates oder lernende Algorithmen in Steuerungen. Parallel dazu werden Risikobeurteilung und Konformitätsbewertung präzisiert, insbesondere für Maschinen mit hohem Gefährdungspotenzial und für Produkte, die in sicherheitskritischen Anwendungen oder in der Nähe von Personen betrieben werden.

Eine weitere wichtige Veränderung betrifft die Art und Weise, wie Unternehmen ihre Nachweise erbringen. Technische Dokumentation, Betriebs- und Wartungsanleitungen dürfen künftig verstärkt digital bereitgestellt werden, müssen aber trotzdem dauerhaft verfügbar, aktuell und für Anwenderinnen und Anwender eindeutig zugänglich sein.
 
Die Maschinenverordnung verbindet damit klassische Anforderungen an Konstruktion und Schutz vor mechanischen Gefahren mit neuen Erwartungen an Cybersecurity, Datenintegrität und den Umgang mit über den Lebenszyklus veränderbarer Software. Für Betreiber und Hersteller heißt das: Prozesse, die bisher getrennt liefen, etwa Maschinensicherheit auf der einen und IT‑Sicherheit auf der anderen Seite, wachsen fachlich enger zusammen und sollten organisatorisch ebenfalls zusammengedacht werden. 

Was ändert sich für Betreiber im produzierenden Gewerbe?

Für Betreiber von Produktionsanlagen, Energie- und Versorgungsbetrieben oder anderen industriellen Einrichtungen stellt sich die Frage weniger im juristischen Detail, sondern sehr praktisch: Was bedeutet die neue Rechtslage für meinen Bestand und für laufende Projekte?

Zunächst gilt: Maschinen, die heute bereits rechtssicher in Betrieb sind, müssen nicht automatisch ausgetauscht werden. Relevant wird es immer dann, wenn Anlagen wesentlich verändert, neu zusammengestellt oder mit zusätzlichen Funktionen wie neuen Steuerungen, Remote‑Zugriffen oder Sicherheitsbauteilen ausgerüstet werden.

In diesen Fällen kann sich die Rolle des Unternehmens verschieben – vom reinen Nutzer hin zu einem Akteur, der selbst Verantwortung für Konformität, Risikobeurteilung und technische Dokumentation übernimmt.

Hinzu kommt, dass die Beschaffung neuer Maschinen und Anlagen in den nächsten Jahren stärker strategisch geplant werden sollte. Projekte, die sich zeitlich in die Phase nach 2027 hineinziehen, müssen bereits heute so ausgeschrieben und vertraglich gestaltet werden, dass sie die kommenden Anforderungen abdecken, insbesondere im Hinblick auf sicherheitsrelevante Steuerungen, digitale Dokumentation und Cybersecurity.
 
Wer frühzeitig klärt, welche Nachweise, Sicherheitsfunktionen und Schnittstellen ein Lieferant künftig erfüllen muss, vermeidet spätere Diskussionen über Nachrüstung, zusätzliche Prüfungen oder unklare Verantwortlichkeiten rund um die Maschinenverordnung und schafft intern Transparenz darüber, welche Standards für neue Technik gelten sollen.

Was ändert sich für Maschinen- und Anlagenhersteller?

Für Hersteller ist die neue Rechtslage weit mehr als eine kosmetische Anpassung von Paragraphen. Die EU-Verordnung 2023/1230 verlangt, dass sicherheitsrelevante Funktionen, Steuerungen, Software und gegebenenfalls auch KI‑Komponenten von Anfang an in der Konstruktion berücksichtigt und im Rahmen der Risikobeurteilung sauber bewertet werden.

Entwicklungsprozesse, die bisher stark auf mechanische Gefahren und klassische Normen fokussiert waren, müssen um den Blick auf vernetzte Funktionen, Datenflüsse und mögliche Angriffswege ergänzt werden. Das betrifft sowohl das Design von Steuerungen und Sicherheitsbauteilen als auch den Umgang mit Firmware‑ und Software‑Updates über den Lebenszyklus einer Maschine hinweg.

Gleichzeitig steigen die Erwartungen an Nachvollziehbarkeit und Transparenz. Konformitätsbewertung und CE‑Kennzeichnung werden nicht völlig neu erfunden, aber an mehreren Stellen verschärft und klarer gefasst, insbesondere für Maschinen mit höherem Risikoprofil oder stark digitalisierten Funktionen.
 
Technische Unterlagen und digitale Dokumentation müssen so geführt werden, dass sie Prüfungen durch Kunden, Marktaufsicht oder benannte Stellen standhalten und auch Jahre nach Inverkehrbringen noch den tatsächlichen Zustand der Maschine abbilden. Für viele Maschinen- und Anlagenbauer ist das eine Gelegenheit, ihre Entwicklungs- und Freigabeprozesse zu straffen, Verantwortlichkeiten eindeutiger zu regeln und das Thema Cybersecurity nicht mehr als nachgelagerten IT‑Aspekt zu behandeln, sondern als integralen Bestandteil der eigenen Produktstrategie innerhalb der Maschinenverordnung zu verankern.

Cybersecurity: von „IT-Thema“ zur Sicherheitsanforderung an Maschinen

Mit der neuen Rechtslage wird Cybersecurity endgültig aus der Ecke der optionalen IT‑Maßnahme herausgeholt und als fester Bestandteil der Maschinensicherheit verstanden. Vernetzte Steuerungen, Fernwartungszugänge, Datenanbindungen in die Cloud und softwaregesteuerte Sicherheitsfunktionen sind heute Standard in vielen Anlagen.

Genau hier setzt die EU-Verordnung 2023/1230 an: Maschinen müssen so ausgelegt sein, dass unbefugte Zugriffe, Manipulationen sicherheitsrelevanter Funktionen und das Einschleusen von Schadsoftware möglichst verhindert werden. Das betrifft nicht nur die eigentliche Steuerungstechnik, sondern auch Schnittstellen zu industriellen Netzwerken, eingesetzte Router und Firewalls sowie den Umgang mit Updates und Patches über den gesamten Lebenszyklus hinweg.

Für Betreiber und Hersteller bedeutet das, dass klassische IT‑Sicherheit und OT‑Sicherheit enger zusammengedacht werden müssen. Es reicht nicht mehr, am Rand des Werksnetzes eine Firewall zu betreiben und darauf zu vertrauen, dass die Maschine im Inneren schon „irgendwie sicher“ ist. Gefragt sind klare Konzepte für Benutzer- und Rechteverwaltung, sichere Fernwartung, segmentierte industrielle Netzwerke und nachvollziehbare Prozesse für den Umgang mit Schwachstellen.
 
Wer heute schon vernetzte Maschinen einsetzt oder entwickelt, kann viele der geforderten Maßnahmen oft schrittweise aus bestehenden Security‑Initiativen ableiten, sollte sie aber ausdrücklich in Risikobeurteilung, technische Dokumentation und interne Verantwortlichkeiten zur Maschinenverordnung integrieren, damit sie im Zweifel auch gegenüber Kunden und Aufsichtsbehörden belegbar sind.

Typische Irrtümer auf dem Weg zur Umsetzung

In vielen Gesprächen mit Verantwortlichen aus Produktion, Instandhaltung und Engineering zeigt sich, dass die neuen EU‑Regeln häufig erst einmal mit einem Achselzucken quittiert werden. Ein verbreiteter Irrtum lautet, die Änderungen beträfen ausschließlich „neue Maschinen von großen Herstellern“, während der eigene Betrieb als Betreiber weitgehend unberührt bleibe.

Spätestens wenn Anlagen modernisiert, Steuerungen getauscht oder Remote‑Zugänge nachgerüstet werden, zeigt sich jedoch, dass genau diese Konstellationen rechtlich sensibel sind und zusätzliche Pflichten auslösen können. Wer Umbauten nur als technische Optimierung versteht und die Auswirkungen auf Konformität, Risikobeurteilung und Dokumentation ausblendet, riskiert, später in Nachweispflichten oder Haftungsfragen hineinzurutschen, die sich mit einer vorausschauenden Planung hätten vermeiden lassen.

Ein zweiter Irrtum besteht darin, das Thema vollständig beim Lieferanten oder beim CE‑Beauftragten „abzulegen“ und davon auszugehen, dass sich schon jemand darum kümmern werde. In der Praxis sind jedoch oft mehrere Akteure beteiligt: Maschinenbauer, Integratoren, interne Technik und IT‑Abteilung ziehen an unterschiedlichen Stellen am gleichen System.
 
Ohne klares Verständnis der eigenen Rolle, sauber definierte Verantwortlichkeiten und abgestimmte Prozesse für Beschaffung, Änderungen und Inbetriebnahme entstehen leicht Lücken. Wer frühzeitig klärt, welche Aufgaben intern wahrgenommen werden und welche Anforderungen gegenüber Partnern formuliert werden müssen, schafft dagegen eine belastbare Basis, um Projekte zukunftssicher zu planen und die eigenen Pflichten aus der Maschinenverordnung im Alltag pragmatisch zu erfüllen.

Was jetzt zu tun ist

Mit Blick auf den Stichtag im Januar 2027 lohnt es sich, die nächsten Schritte nicht erst dann zu planen, wenn erste Ausschreibungen oder Audits ausdrücklich auf die neue Rechtslage verweisen.

Für Betreiber im produzierenden Gewerbe beginnt die Vorbereitung sinnvollerweise mit einer Bestandsaufnahme: Welche Anlagen sind im Einsatz, wo wurden in den vergangenen Jahren schon Umbauten, Retrofits oder Vernetzungen vorgenommen und welche Projekte sind in den nächsten zwei bis drei Jahren geplant?

Auf dieser Grundlage lässt sich einschätzen, an welchen Stellen sich die eigene Rolle rechtlich verändert, welche technischen Unterlagen und Risikobeurteilungen tatsächlich vorhanden und aktuell sind und wo Lücken bestehen. Parallel dazu ist es sinnvoll, Beschaffungsprozesse, Lastenhefte und interne Freigabeschritte so zu justieren, dass neue Maschinen und Automatisierungslösungen nicht nur funktional, sondern auch im Hinblick auf Konformität, digitale Dokumentation und Cybersecurity zu den Anforderungen der kommenden Jahre passen.

Hersteller und Anlagenbauer sollten in einem ähnlichen ersten Schritt ihre bestehenden Entwicklungs- und Freigabeprozesse gegen die neuen Vorgaben spiegeln. Dazu gehört, Risikobeurteilungen systematisch zu prüfen, den Umgang mit Software‑ und Firmware‑Updates über den Lebenszyklus zu definieren und sicherzustellen, dass technische Dokumentation und digitale Anleitungen den künftigen Erwartungen der Marktaufsicht standhalten.
 
Gleichzeitig ist es ratsam, frühzeitig das Gespräch mit wichtigen Kunden zu suchen, um zu klären, welche zusätzlichen Nachweise und Sicherheitsfunktionen diese künftig erwarten und wie sich das in gemeinsame Projekte integrieren lässt. Wer diese Hausaufgaben rechtzeitig angeht, verschafft sich einen klaren Überblick, reduziert spätere Überraschungen und kann die Maschinenverordnung als Rahmen nutzen, um bestehende Prozesse rund um Sicherheit, Dokumentation und vernetzte Funktionen strukturiert weiterzuentwickeln, statt im Jahr 2027 unter Zeitdruck reagieren zu müssen.

Zusammenspiel mit NIS2 und Cyber Resilience Act

Der neue Rechtsrahmen für Maschinen steht nicht isoliert im Raum, sondern ist Teil einer ganzen Welle europäischer Digital- und Sicherheitsregulierungen. Parallel dazu greifen Vorgaben wie die NIS2-Richtlinie für Betreiber kritischer Infrastrukturen und der Cyber Resilience Act für vernetzte Produkte, Software und IoT‑Geräte.

Alle diese Regelwerke verfolgen das gleiche Ziel: Sicherheitsanforderungen über den gesamten Lebenszyklus hinweg verbindlich zu machen und nicht nur auf die physische Konstruktion zu schauen, sondern auch auf vernetzte Funktionen, Datenflüsse und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen.

Für Unternehmen im produzierenden Gewerbe bedeutet das, dass sie künftig weniger mit einzelnen isolierten Regelungen zu tun haben werden, sondern mit einem Gesamtbild, in dem Maschinensicherheit, Informationssicherheit und Compliance enger zusammenrücken.

Gerade deshalb lohnt es sich, die eigenen Aktivitäten nicht nur punktuell an einer einzelnen Vorgabe auszurichten, sondern strategisch zu denken. Wer heute seine OT‑Netzwerke strukturiert segmentiert, klare Prozesse für Schwachstellenmanagement und Patchen etabliert, Verantwortlichkeiten für Informationssicherheit definiert und technische Dokumentation so aufsetzt, dass sie auch digitale Funktionen und Updates nachvollziehbar abbildet, zahlt auf mehrere Anforderungen gleichzeitig ein.
 
Die Maschinenverordnung kann in diesem Kontext als Anker dienen, um bestehende Initiativen in IT‑ und OT‑Security, Risiko- und Compliance‑Management zu bündeln: statt jedes neue Gesetz als separate Belastung zu betrachten, bietet der Blick auf das Zusammenspiel die Chance, Strukturen aufzubauen, die künftige Anpassungen deutlich einfacher machen.

Wie Sie das Thema pragmatisch angehen können

Am Ende läuft alles auf eine Frage hinaus: Wie schaffen Sie es, im Tagesgeschäft handlungsfähig zu bleiben und trotzdem rechtzeitig die Weichen zu stellen?

Der erste Schritt besteht darin, das Thema nicht als reines Rechtsproblem zu sehen, sondern als Veränderung, die Technik, Einkauf, Instandhaltung, IT und Management gemeinsam betrifft. Sinnvoll ist ein kompakter Workshop oder internes Projekt, in dem Sie klären, welche Rollen Ihr Unternehmen aktuell einnimmt, welche Maschinen und Anlagen besonders kritisch sind und an welchen Stellen bereits heute Security‑ und Dokumentationsprozesse existieren, die sich weiterverwenden lassen. So entsteht ein klares Bild, wo Sie bereits gut aufgestellt sind und wo Lücken bestehen, bevor einzelne Projekte in Verzug geraten.

Genau hier kann externe Unterstützung helfen, den Überblick zu behalten und Prioritäten zu setzen. Ein strukturierter Blick von außen auf OT‑Netzwerke, Remote‑Zugriffe, technische Unterlagen und bestehende Sicherheitsmaßnahmen macht sichtbar, welche Anforderungen sich mit vertretbarem Aufwand erfüllen lassen und wo gezielte Anpassungen nötig sind.
 
Statt jeden Aspekt isoliert zu betrachten, lassen sich Maßnahmen so planen, dass sie mehrere Ziele gleichzeitig bedienen: eine robuste, vernetzte Produktion, zufriedene Auditoren und mehr Gelassenheit, wenn die Maschinenverordnung in den Kalender rückt.
 
Wir unterstützen Sie gerne dabei und evaluieren mit Ihnen gemeinsam die notwendigen Schritte und begleiten Sie bei der Umsetzung der Richtlinie.  Kontaktieren Sie uns gerne dazu über unser Kontaktformular am Ende dieser Seite. 

Neue Maschinenverordnung

Die Anforderungen der Maschinenverordnung sind kein abstraktes Zukunftsthema, sondern werden in den nächsten Jahren ganz konkret darüber mitentscheiden, wie reibungslos Sie Maschinen beschaffen, umbauen und betreiben können.

Gerade im produzierenden Gewerbe, wo gewachsene Anlagen, Retrofit-Projekte und zunehmende Vernetzung aufeinandertreffen, lohnt es sich, das Thema frühzeitig strukturiert anzugehen. Wer jetzt Klarheit über Rollen, Verantwortlichkeiten, technische Unterlagen und den Stand der eigenen OT‑Sicherheit schafft, verschafft sich Spielraum – fachlich, organisatorisch und gegenüber Kunden oder Aufsichtsbehörden.

Wenn Sie den Einstieg nicht alleine machen möchten, können spezialisierte Partner wie die Gröpper IT dabei unterstützen, den Status quo in Ihren industriellen Netzwerken und Maschinenparks aufzunehmen, Risiken im Zusammenspiel von Safety und Cybersecurity sichtbar zu machen und einen Fahrplan bis 2027 zu entwickeln, der zu Ihrer Realität passt.
 
So wird aus einem vermeintlich trockenen Regulierungsvorhaben ein handhabbares Projekt mit klaren Schritten, bei dem Sie entscheiden, wo Sie pragmatisch nachbessern, wo Sie bestehende Stärken ausbauen und wie Sie Ihre Rolle als Betreiber oder Hersteller im neuen Rechtsrahmen selbstbewusst ausfüllen.

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