2024 steht ganz im Zeichen der NIS2-Richtlinie. Mit der überarbeiteten Fassung der Richtlinie zur Steigerung der Cybersicherheit strebt die Europäische Union unter anderem eine signifikante Erhöhung der Resilienz in Netz- und Informationssystemen an. Die Standards werden zukünftig von zahlreichen Unternehmen innerhalb der EU verbindlich umzusetzen sein.
NIS2-Richtlinie: Cyberkriminalität erreicht weiterhin Spitzenwerte
Jahr für Jahr macht der Bericht zur IT-Sicherheitslage in Deutschland des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik auf die anhaltend hohen Aktivitäten im Bereich Cyberkriminalität aufmerksam. Die wachsende Bedrohung durch Cyberkriminelle erfordert von Unternehmen stetige Wachsamkeit gegenüber Angriffsversuchen. Viele Einrichtungen und Firmen sind jedoch nach wie vor unzureichend geschützt. Die neue NIS2-Richtlinie soll jetzt dafür sorgen, dass Unternehmen nicht nur stärker für die steigende Cyberkriminalität sensibilisiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen.
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Einblick in die NIS2-Richtlinie
Als europäisches Gesetzeswerk konzipiert, zielt die NIS2-Richtlinie darauf ab, einheitliche Sicherheitsstandards zu etablieren und so die Widerstandskraft von Organisationen und Unternehmen zu stärken. Die Richtlinie, die als Weiterführung der ursprünglichen NIS-Richtlinie von 2016 gilt, trat am 16. Januar 2023 in Kraft und muss bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Verstöße gegen die Vorgaben können weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich Geldstrafen und möglicherweise sogar einem zeitweiligen Entzug der Geschäftslizenz.
NIS2-Richtlinie: Ausweitung der betroffenen Unternehmen
Ein zentraler Aspekt der überarbeiteten NIS2-Richtlinie ist die erweiterte Reichweite, die nun mehr Unternehmen einschließt als bisher. Die Regelung unterscheidet dabei zwischen zwei Kategorien von Einrichtungen:
Wesentliche Einrichtungen: Hierzu zählen große Organisationen aus besonders kritischen Sektoren, wie etwa:
Energieversorger, Verkehrsunternehmen, Banken und Finanzinstitute, Anbieter von Informations- und Kommunikationstechnologie-Diensten, Wasserversorgungsunternehmen (sowohl Trinkwasser als auch Abwasser), Gesundheitseinrichtungen, Dienste der digitalen Infrastruktur, Öffentliche Verwaltungseinheiten, Einrichtungen der Finanzmarktinfrastruktur und Organisationen im Bereich der Raumfahrt
Wichtige Einrichtungen: In diese Kategorie fallen große und mittelständische Unternehmen aus weiteren kritischen Sektoren. Hierzu zählen:
Post- und Kurierdienste, Abfallwirtschaftsbetriebe, Produktionsunternehmen, Unternehmen im Chemikalienhandel und -herstellung, Lebensmittelproduktion und -vertrieb, Verarbeitende Industrie und Warenherstellung, Anbieter digitaler Dienstleistungen, Forschungseinrichtungen
Diese Ausweitung sorgt dafür, dass eine breitere Palette von Unternehmen in den Fokus der Cybersicherheitsbemühungen gerückt wird, um die Resilienz gegenüber Cyberbedrohungen zu stärken.
Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen
Unternehmen, die unter die NIS2-Richtlinie fallen, müssen umfangreiche Maßnahmen ergreifen. Diese beinhalten die Durchführung effektiver Risikoanalysen, das Erstellen von Sicherheitsrichtlinien, die Absicherung der Lieferketten und das Entwickeln von Notfallplänen. Zusätzlich wird die Einhaltung von Cyberhygiene-Praktiken wie Zero-Trust-Prinzipien, regelmäßige Updates, sichere Gerätekonfigurationen und ein umfassendes Identitäts- und Zugriffsmanagement erwartet.
Cybersicherheit: Eine Herausforderung für Unternehmen jeder Größe
Obwohl die Mehrheit der kleinen und mittleren Unternehmen nicht direkt unter die NIS2 fällt, könnten sie als Teil von Lieferketten betroffener Unternehmen indirekt Einfluss erfahren. Spezialisten gehen davon aus, dass diese Unternehmen künftig verstärkt ins Visier von Cyberangriffen geraten könnten.
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Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite und entwickeln mit Ihnen gemeinsam ein Konzept zur Erfüllung der NIS2-Richtlinie. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie uns Ihre Sicherheitsstrategie optimieren.