Hohe Steuerersparnis auf Grund kluger IT-Modernisierung!

Weiterer Steuervorteil 2021: Hohe Steuerersparnis auf Grund kluger IT-Modernisierung!

In Zeiten fortschreitender Digitalisierung ist eine aktuelle und performante IT-Infrastruktur das Rückgrat eines jeden Unternehmens. Dank neuer Abschreibungsregeln des Bundesfinanzministeriums wird die Anschaffung und Implementierung definierter digitaler Wirtschaftsgüter zukünftig vereinfacht.

Ob Desktop-Computer, Notebooks, Drucker, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte oder betriebswirtschaftliche Softwaresysteme: Eine leistungsfähige IT-Infrastruktur ist wesentlich für die erfolgversprechende Digitalisierung – und letztendlich für den Erfolg eines Betriebes.
Allerdings können IT-Systeme, betriebliche Anwendungsprogramme und Peripheriegeräte, wenn sie nicht regelgemäß integriert oder schon lange antiquiert sind, beachtliche Probleme hinsichtlich der Performance, Effizienz, Verbindung und insbesondere der IT-Sicherheit verursachen.

Der Rat lautet daher: IT-Modernisierung!

Als Motivation für die Investition in aktuelle digitale Wirtschaftsgüter hat das Bundesfinanzministerium mit seinem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 für jegliche Firmen einen steuerlichen Vorteil geschaffen:

Von nun an wird die frühere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung von prinzipiell drei bis fünf Jahren auf ein Jahr verkürzt.

Digitale Wirtschaftsgüter unbegrenzt sofort abschreiben!

Mit Hilfe ebendieser Reform können Unternehmen ab jetzt die Anschaffungskosten bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung komplett absetzen. Dadurch wird nicht nur ihre Steuerbelastung im Anschaffungsjahr minimiert, sondern auch ihre Liquidation verbessert.

Ebendieser neue BMF-Erlass findet erstmalig Anwendung für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.

Zusätzlich besteht für Betriebe weiterhin die Möglichkeit, auch Restbuchwerte aus den Vorjahren, bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, im Jahr 2021 komplett abzuschreiben oder diese weiterhin über die Restnutzungsdauer zu verteilen.

Mit Hightech nicht alleine Steuern sparen!

Prinzipiell sorgt das gute Zusammenwirken jeglicher IT-Komponenten wie Computerhardware, Peripheriegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware für mehr Konnektivität, Effizienz und IT-Sicherheit.

Dank der neuen Abschreibungsregeln ist spätestens jetzt der geeignete Moment gekommen, in eine moderne, agile, skalierbare und vor allem sichere IT-Infrastruktur zu investieren.

Laut dem BMF-Erlass inkludiert der Begriff „Computerhardware“ insbesondere nachstehende digitale Wirtschaftsgüter:

• Desktop-Computer
• Notebook-Computer, wie z. B. Tablet, Slate-Computer oder mobiler Thin-Client
• Desktop-Thin-Client
• Workstation
• Mobile Workstation
• Small-Scale-Server
• Dockingstation
• Externes Netzteil
• Peripherie-Geräte mit Eingabegeräten wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset
• externen Speicher wie z. B. Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer
• Ausgabegeräten wie z. B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und Computerbildschirm oder Display
• Drucker wie z. B. Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker

Als Software gelten nach dem BMF-Erlass Betriebs- und Anwenderprogramm zur Dateneingabe und -Verarbeitung.
Dazu zählen neben Standardanwendungen auch exklusiv erstellte Programme, wie z. B.

• ERP-Software
• Software für Warenwirtschaftssysteme und
• sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Das BMF-Schreiben auf einem Blick:

Da digitale Wirtschaftsgüter wie Desktop-PCs, Notebooks, Drucker, Standardanwendungen und Individualsoftware den Kernbereich der Digitalisierung prägen und parallel aufgrund des schnellen technischen Fortschritts einen immer schnelleren Wandel unterliegen, hat das Bundesfinanzministerium, die seit über 20 Jahren geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software an die wirklichen Verhältnisse angepasst.

Insgesamt lässt sich der BMF-Erlass wie folgt zusammenfassen:

• Die Nutzungsdauer bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter wurde von drei Jahren auf ein Jahr heruntergesetzt.
• Betriebe können ab jetzt die Anschaffungskosten definierter digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung komplett abschreiben.
• Der Begriff Computerhardware inkludiert hierbei insbesondere Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Workstations, Dockingstations, externe Netzteile, externe Speicher und Peripheriegeräte.
• Als Software gelten Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.
• Die Neuregelung gilt – rückwirkend – für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2021 und Restbuchwerte aus den Vorjahren.

Ein optimaler Augenblick für die IT-Modernisierung

In Zeiten fortschreitender Digitalisierung mit all ihren sich kontinuierlich verändernden Anforderungen ist eine Verbesserung oder gar ein (Neu-) Aufbau der IT-Infrastruktur elementar, um die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens zu sichern.

Gemäß der gegenwärtigen Studie „IT-Modernisierung 2021“ von IDG Research Services haben schon rund 60 Prozent der Betriebe ihre Programme und Abläufe in sehr großem Umfang modernisiert. 55 % der Betriebe beginnen IT-Modernisierungsprojekte, aufgrund von modifizierten Geschäftsanforderungen, die mit den bestehenden Systemen nicht mehr erfüllt werden können. Hinzu kommt, dass durch den Einsatz von alten Anwendungsprogrammen die Risiken in Betrachtung auf Compliance, Datenschutz und IT-Sicherheit steigen.

Da eine moderne und leistungsfähige IT-Landschaft maßgeblich zum Erfolg eines Unternehmens beiträgt, ist es höchste Zeit, dass Betriebe ihre IT-Infrastruktur mit modernen digitalen Wirtschaftsgütern erneuern.

Möchten auch Sie von einer zukunftsfähigen IT-Landschaft einen Nutzen ziehen und gleichzeitig Steuern sparen?
Wir beraten Sie gerne dazu. Sprechen Sie uns an.

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